{"id":102,"date":"2015-05-28T16:47:11","date_gmt":"2015-05-28T14:47:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/?page_id=102"},"modified":"2016-10-12T16:27:36","modified_gmt":"2016-10-12T14:27:36","slug":"rettet-den-volksentscheid-gesetzentwurf","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/rettet-den-volksentscheid-gesetzentwurf\/","title":{"rendered":"Rettet den Volksentscheid &#8211; Gesetzentwurf"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"?page_id=74\">Allgemeine Begr\u00fcndung<\/a><br \/>\n<a href=\"?page_id=111\">Begr\u00fcndung im Einzelnen<\/a><br \/>\n<a href=\"?page_id=645\">20 h\u00e4ufig gestellte Fragen<\/a><\/p>\n<hr \/>\n<p>Volksbegehren \u201eRettet den Volksentscheid\u201c<a href=\"https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/03\/RdV-Ges.-Endfassung-24.3.16.pdf\"><img loading=\"lazy\" class=\"wp-image-568 alignright\" src=\"https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/pdf-150x150.png\" alt=\"pdf\" width=\"64\" height=\"64\" srcset=\"https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/pdf-150x150.png 150w, https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/pdf-300x300.png 300w, https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/pdf-624x624.png 624w, https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/pdf.png 640w\" sizes=\"(max-width: 64px) 100vw, 64px\" \/><\/a><br \/>\nGesetzentwurf, \u00fcberarbeitet gem\u00e4\u00df Art. 50 Abs. 2 Satz 5 Hamburger Verfassung<br \/>\nHamburg, 24.3.2016<\/p>\n<p>Das Volk m\u00f6ge beschlie\u00dfen:<br \/>\n<strong>Artikel 1 &#8230;.<br \/>\n<\/strong><br \/>\n<strong>Gesetz zur \u00c4nderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg: Rettet den Volksentscheid \u2013 St\u00e4rkung der Demokratie in Hamburg<br \/>\n<\/strong><br \/>\n<strong>\u00c4nderungen in der Pr\u00e4ambel, Satz 10 erh\u00e4lt folgende Fassung:<br \/>\n<\/strong>In diesem Geiste gibt sich die Freie und Hansestadt Hamburg diese Verfassung.<\/p>\n<p><strong>Artikel 4 Absatz (3) Satz 3 erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/strong><br \/>\nDas Gesetz bestimmt das N\u00e4here.<\/p>\n<p><strong>Artikel 6 Absatz (4) erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/strong><br \/>\nDas Gesetz bestimmt das N\u00e4here.<\/p>\n<p><strong>Artikel 48 erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/strong><br \/>\n(1) Gesetzesvorlagen oder Vorlagen zu bestimmten Gegenst\u00e4nden der politischen Willensbildung (Andere Vorlagen) werden vom Senat, aus der Mitte der B\u00fcrgerschaft oder des Volkes eingebracht.<\/p>\n<p>(2) Gesetze oder Andere Vorlagen werden von der B\u00fcrgerschaft oder durch Volksabstimmung (Volksentscheid oder Referendum) beschlossen. <span style=\"color: #808080;\">Eine Volksabstimmung \u00fcber eine Andere Vorlage bindet B\u00fcrgerschaft und Senat. Die Bindung kann durch einen Beschluss der B\u00fcrgerschaft beseitigt werden. Der Beschluss ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verk\u00fcnden.<br \/>\n<\/span><br \/>\n(3) Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften mit Au\u00dfenwirkung sind in allgemein verst\u00e4ndlicher Sprache abzufassen.<\/p>\n<p><strong>Artikel 50 erh\u00e4lt folgende Fassung:<br \/>\n<\/strong><br \/>\n(1) Haushaltspl\u00e4ne, Bundesratsinitiativen, Personalentscheidungen, Tarife der \u00f6ffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbez\u00fcge k\u00f6nnen nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein.<\/p>\n<p>(2) Eine Volksinitiative ist zustande gekommen, wenn mindestens 10.000 zur B\u00fcrgerschaft Wahlberechtigte den Gesetzentwurf oder die Andere Vorlage unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>(3) Die B\u00fcrgerschaft befasst sich mit dem Anliegen der Volksinitiative. Sie oder ein F\u00fcnftel ihrer Mitglieder oder die Tr\u00e4ger der Initiative (Initiative) k\u00f6nnen ein Pr\u00fcfungs- und Berichtsersuchen zu den finanziellen Auswirkungen an den Rechnungshof richten. Die Initiative erh\u00e4lt Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss erl\u00e4utern.<\/p>\n<p>(4) Sofern die B\u00fcrgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriften das von der Initiative beantragte Gesetz verabschiedet oder einen Beschluss gefasst hat, der der Anderen Vorlage vollst\u00e4ndig entspricht, kann die Initiative innerhalb von sechs Monaten die Durchf\u00fchrung eines Volksbegehrens beantragen. Sie kann den Gesetzentwurf oder die Andere Vorlage hierzu in \u00fcberarbeiteter Form einreichen. Grundcharakter, Zul\u00e4ssigkeit und Zielsetzung des Anliegens d\u00fcrfen dadurch nicht ver\u00e4ndert werden. Der Senat ber\u00e4t die Initiative.<\/p>\n<p>(5) Der Senat f\u00fchrt das Volksbegehren durch. Die Initiative ist berechtigt, Unterschriften auf eigenen Listen zu sammeln. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten innerhalb von sechs Wochen unterst\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>(6) Die B\u00fcrgerschaft befasst sich mit dem Anliegen des Volksbegehrens. Die Initiative erh\u00e4lt Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss zu erl\u00e4utern. Sofern die B\u00fcrgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriften das vom Volksbegehren eingebrachte Gesetz verabschiedet oder einen Beschluss gefasst hat, der der Anderen Vorlage vollst\u00e4ndig entspricht, kann die Initiative innerhalb von sechs Monaten die Durchf\u00fchrung eines Volksentscheids beantragen. Sie kann den Gesetzentwurf oder die Andere Vorlage hierzu in \u00fcberarbeiteter Form einreichen. Grundcharakter, Zul\u00e4ssigkeit und Zielsetzung des Anliegens d\u00fcrfen dadurch nicht ver\u00e4ndert werden. Der Senat ber\u00e4t die Initiative.<\/p>\n<p>(7) Der Senat legt den Gesetzentwurf oder die Andere Vorlage dem Volk zur Entscheidung vor. Die B\u00fcrgerschaft kann einen eigenen Gesetzentwurf oder eine eigene Andere Vorlage beif\u00fcgen. Der Volksentscheid findet am Tag der Wahl zur B\u00fcrgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt. Auf Antrag der Initiative kann der Volksentscheid \u00fcber einfache Gesetze oder Andere Vorlagen auch an einem anderen Tag stattfinden.<\/p>\n<p>(8) Ein Gesetzentwurf oder eine Andere Vorlage ist angenommen, wenn:<\/p>\n<p>(a) die Mehrheit der g\u00fcltig Abstimmenden zustimmt und<\/p>\n<p>(b) diese Mehrheit die Zahl der in der B\u00fcrgerschaft repr\u00e4sentierten W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler \u00fcbersteigt, die der Zahl von Abgeordneten entspricht, die gem\u00e4\u00df Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 mindestens erforderlich ist, um einfache Gesetze zu verabschieden. F\u00fcr die Berechnung ist die vorangegangene B\u00fcrgerschaftswahl ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>(9) Eine Verfassungs\u00e4nderung ist angenommen, wenn:<\/p>\n<p>(a) zwei Drittel der g\u00fcltig Abstimmenden zustimmen und<\/p>\n<p>(b) diese Mehrheit die Zahl der in der B\u00fcrgerschaft repr\u00e4sentierten W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler \u00fcbersteigt, die der Zahl von Abgeordneten entspricht, die gem\u00e4\u00df Artikel 51 Absatz 2 Satz 2 mindesten erforderlich ist, um Gesetzentw\u00fcrfe f\u00fcr Verfassungs\u00e4nderungen zu verabschieden.<\/p>\n<p>(10) Gelangen mehrere Vorlagen zur Abstimmung, k\u00f6nnen die Abstimmungsberechtigten jede Vorlage einzeln annehmen oder ablehnen und angeben, welche sie bevorzugen (Stichfrage). Erhalten mehrere Vorlagen zum gleichen Gegenstand mehr Ja- als Neinstimmen, ist jene angenommen, die bei der Stichfrage die meisten Stimmen erh\u00e4lt. Die Landesabstimmungsleitung kann im Einvernehmen mit der B\u00fcrgerschaft und den Initiativen auch andere Abstimmungsverfahren erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(11) W\u00e4hrend eines Zeitraumes von drei Monaten vor und einem Monat nach dem Tag einer allgemeinen Wahl in Hamburg finden keine Volksentscheide statt.<\/p>\n<p>(12) Die Auffassungen der B\u00fcrgerschaft und einer Initiative zum Gegenstand eines Volksabstimmungsverfahrens d\u00fcrfen in Ver\u00f6ffentlichungen des Senats nur in gleichem Umfang dargestellt werden und m\u00fcssen sachlich verfasst sein.<\/p>\n<p>(13) Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet auf Antrag des Senats \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit des Volksbegehrens. Sind Teile einer Vorlage unzul\u00e4ssig, bleiben die anderen Teile davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(14) Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet auf Antrag des Senats, der B\u00fcrgerschaft, eines F\u00fcnftels der Abgeordneten der B\u00fcrgerschaft oder der Initiative \u00fcber die Durchf\u00fchrung von Volksbegehren und Volksentscheid. Volksbegehren und Volksentscheid ruhen w\u00e4hrend des Verfahrens.<\/p>\n<p>(15) Das Gesetz bestimmt das N\u00e4here. Es kann auch Zeitr\u00e4ume bestimmen, in denen die Fristen nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3 wegen sitzungsfreier Zeiten der B\u00fcrgerschaft oder eines von der B\u00fcrgerschaft auf Vorschlag der Initiative gefassten Beschlusses nicht laufen.<\/p>\n<p><strong>Neu eingef\u00fcgt wird Artikel 50a:<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die B\u00fcrgerschaft kann einen Gesetzentwurf oder eine Andere Vorlage dem Volk zur Entscheidung vorlegen (Parlamentsreferendum). Die Einleitung eines Parlamentsreferendums ist sechs Monate vor dem entsprechenden Beschluss der B\u00fcrgerschaft mit begr\u00fcndeter Zielsetzung zu ver\u00f6ffentlichen. Zur Beschlussfassung ist Artikel 49 sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der B\u00fcrgerschaft kann mindestens ein F\u00fcnftel ihrer Abgeordneten eine eigene Vorlage dem Parlamentsreferendum beif\u00fcgen (Gegenvorlage). Das Gleiche gilt f\u00fcr Gegenvorlagen, die von mindestens zweieinhalb vom Hundert der Wahlberechtigten innerhalb dieser Frist unterst\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>(3) Der Senat f\u00fchrt das Parlamentsreferendum fr\u00fchestens acht und sp\u00e4testens 12 Monate nach dem Beschluss der B\u00fcrgerschaft durch. Die B\u00fcrgerschaft beschlie\u00dft den Abstimmungstag. Die Abstimmung kann auf den Tag einer allgemeinen Wahl in Hamburg gelegt werden, die auf den Beginn der Frist nach Satz 1 folgt. Sie findet an einem Wahltag statt, wenn er innerhalb der Frist nach Satz 1 liegt.<\/p>\n<p>(4) Werden dem Referendum Gegenvorlagen beigef\u00fcgt, so wird der Abstimmungstag im Einvernehmen mit den Tr\u00e4gern dieser Gegenvorlagen bestimmt. Kommt kein Einvernehmen zustande, dann ist der letzte Sonntag vor Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 der Abstimmungstag, sofern nicht Absatz 3 Satz 3 anzuwenden ist.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr die Annahme eines Gesetzentwurfs oder einer Anderen Vorlage gilt Artikel 50 Absatz 8 entsprechend.<\/p>\n<p>(6) Gelangen mehrere Vorlagen zur Abstimmung, k\u00f6nnen die Wahlberechtigten jede Vorlage einzeln annehmen oder ablehnen und angeben, welche sie bevorzugen (Stichfrage). Haben mehrere Vorlagen mehr Ja- als Neinstimmen, ist jene angenommen, die bei der Stichfrage die meisten Stimmen erh\u00e4lt. Bei sich widersprechenden Vorlagen ist eine Alternativabstimmung im Einvernehmen mit den Tr\u00e4gern der Vorlagen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(7) Eine Volksinitiative, die nach einem Referendumsbeschluss der B\u00fcrgerschaft zum selben Gegenstand angezeigt wird, ruht bis zum Abschluss des Referendums. Das gleiche gilt f\u00fcr eine Volksinitiative, die zum Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht zustande gekommen ist.<\/p>\n<p>(8) Beschlie\u00dft die B\u00fcrgerschaft ein Parlamentsreferendum zum Gegenstand einer bereits zustande gekommenen Volksinitiative, f\u00fchrt der Senat auf Antrag der Initiative ein Verfahren gem\u00e4\u00df Absatz 2 Satz 2 durch. Das Gleiche gilt f\u00fcr ein entsprechendes Volksbegehren, das noch nicht zustande gekommen ist. Stellt die Initiative keinen Antrag, ruht das Referendumsverfahren bis zum Abschluss des von der Initiative eingeleiteten Verfahrens.<\/p>\n<p>(9) Beschlie\u00dft die B\u00fcrgerschaft ein Parlamentsreferendum zum Gegenstand eines bereits zustande gekommenen Volksbegehrens, ruht das Referendumsverfahren bis zum Abschluss des von der Initiative eingeleiteten Verfahrens.<\/p>\n<p>(10) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regeln f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Volksbegehren und Volksentscheid gem\u00e4\u00df Artikel 50 sinngem\u00e4\u00df anzuwenden und gelten die Rechte und Pflichten der am Volksbegehren Beteiligten entsprechend. Das Gesetz bestimmt das N\u00e4here.<\/p>\n<p><strong>Artikel 51 erh\u00e4lt folgende Fassung:<br \/>\n<\/strong><br \/>\n(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz ge\u00e4ndert werden, das deren Wortlaut ausdr\u00fccklich \u00e4ndert oder erg\u00e4nzt. Es muss dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden (obligatorisches Verfassungsreferendum).<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr einen Gesetzentwurf der B\u00fcrgerschaft zur Verfassungs\u00e4nderung sind zwei \u00fcbereinstimmende Beschl\u00fcsse erforderlich, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens dreizehn Tagen liegen muss. Beide Beschl\u00fcsse m\u00fcssen bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der B\u00fcrgerschaft und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten gefasst werden.<\/p>\n<p>(3) Der Senat f\u00fchrt das Referendum zur Verfassungs\u00e4nderung am Tag der B\u00fcrgerschafts- oder Bundestagswahl durch, die auf den Beschluss der B\u00fcrgerschaft gem\u00e4\u00df Absatz 2 folgt, jedoch fr\u00fchestens vier Monate nach diesem Beschluss. Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die Regeln f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Volksentscheiden sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(4) Die Verfassungs\u00e4nderung ist angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der g\u00fcltig Abstimmenden zustimmt.<\/p>\n<p>(5) Das Gesetz bestimmt das N\u00e4here.<\/p>\n<p><strong>Neu eingef\u00fcgt wird Artikel 51a<br \/>\n<\/strong><br \/>\n(1) Ein Beschluss der B\u00fcrgerschaft, der durch Volksabstimmung beschlossene Gesetze oder Andere Vorlagen aufhebt oder \u00e4ndert, tritt nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verk\u00fcndung in Kraft. Innerhalb dieser Frist k\u00f6nnen zweieinhalb vom Hundert der Wahlberechtigten eine Volksabstimmung (fakultatives Referendum) \u00fcber den \u00c4nderungsbeschluss verlangen (Referendumsbegehren). In diesem Fall tritt der \u00c4nderungsbeschluss nicht vor Durchf\u00fchrung des Referendums in Kraft.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die \u00c4nderung, Aufhebung oder den Erlass der Gesetze zur Durchf\u00fchrung von Wahlen oder Abstimmungen (Gesetz \u00fcber die Wahl zur Hamburgischen B\u00fcrgerschaft, Gesetz \u00fcber die Wahl zu den Bezirksversammlungen, \u00a7 4 Bezirksverwaltungsgesetz, Volksabstimmungsgesetz, \u00a7 32 Bezirksverwaltungsgesetz, Bezirksabstimmungsdurchf\u00fchrungsgesetz) gilt Absatz 1 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Der Senat f\u00fchrt ein Referendum innerhalb eines Jahres, fr\u00fchestens jedoch vier Monate nach dem Zustandekommen des Referendumsbegehrens durch. Auf Beschluss der B\u00fcrgerschaft kann das Referendum auf den Tag einer allgemeinen Wahl in Hamburg gelegt werden. Das Referendum findet am Tag einer Wahl statt, wenn sie innerhalb der Frist nach Satz 1 liegt.<\/p>\n<p>(4) Der \u00c4nderungsbeschluss oder das \u00c4nderungsgesetz sind angenommen, wenn die Mehrheit der g\u00fcltig Abstimmenden zustimmt.<\/p>\n<p>(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regeln f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Volksbegehren und Volksentscheid gem\u00e4\u00df Artikel 50 sinngem\u00e4\u00df anzuwenden und gelten die Rechte und Pflichten der am Volksbegehren Beteiligten entsprechend. Das Gesetz bestimmt das N\u00e4here.<br \/>\n<strong>Artikel 2<br \/>\n<\/strong><br \/>\n<strong>Schluss und \u00dcbergangsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verk\u00fcndung in Kraft. Volksabstimmungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits laufen, bleiben davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<div class=\"twoclick_social_bookmarks_post_102 social_share_privacy clearfix 1.6.4 locale-de_DE sprite-de_DE\"><\/div><div class=\"twoclick-js\"><script type=\"text\/javascript\">\/* <![CDATA[ *\/\njQuery(document).ready(function($){if($('.twoclick_social_bookmarks_post_102')){$('.twoclick_social_bookmarks_post_102').socialSharePrivacy({\"services\":{\"facebook\":{\"status\":\"on\",\"txt_info\":\"2 Klicks f\\u00fcr mehr Datenschutz: Erst wenn Sie hier klicken, wird der Button aktiv und Sie k\\u00f6nnen Ihre Empfehlung an Facebook senden. 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