{"id":111,"date":"2015-05-28T17:08:29","date_gmt":"2015-05-28T15:08:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/?page_id=111"},"modified":"2016-10-12T16:29:04","modified_gmt":"2016-10-12T14:29:04","slug":"rettet-den-volksentscheid-begruendung-im-einzelnen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/rettet-den-volksentscheid-begruendung-im-einzelnen\/","title":{"rendered":"Rettet den Volksentscheid &#8211; Begr\u00fcndung im Einzelnen des \u00fcberarbeiteten Gesetzentwurfs vom 24.3.2016"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"?page_id=102\">Gesetzentwurf<\/a><br \/>\n<a href=\"?page_id=74\">Allgemeine Begr\u00fcndung<\/a><br \/>\n<a href=\"?page_id=645\">20 h\u00e4ufig gestellte Fragen<\/a><\/p>\n<hr \/>\n<p>Zur \u00c4nderung der Pr\u00e4ambel:<a href=\"https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/04\/Endfassung-Begru%CC%88ndung-RdV-2.pdf\"><img loading=\"lazy\" class=\"alignright wp-image-568\" src=\"https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/pdf-150x150.png\" alt=\"pdf\" width=\"64\" height=\"64\" srcset=\"https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/pdf-150x150.png 150w, https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/pdf-300x300.png 300w, https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/pdf-624x624.png 624w, https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/pdf.png 640w\" sizes=\"(max-width: 64px) 100vw, 64px\" \/><\/a><br \/>\nDurch die Verfassungs\u00e4nderung von 1996, Artikel 50, sind Verfassungs\u00e4nderungen auch durch Volksentscheide m\u00f6glich und nicht nur durch die B\u00fcrgerschaft.<\/p>\n<p><strong>Artikel 4<\/strong><\/p>\n<p>Zu (3): Die Regelungen f\u00fcr ein fakultatives Referendum bei \u00c4nderung des Wahlgesetzes f\u00fcr die<br \/>\nBezirksversammlungen durch die B\u00fcrgerschaft werden Artikel 51a \u201eFakultative Referenden\u201c<br \/>\nzusammengefasst.<\/p>\n<p><strong>Artikel 6<\/strong><\/p>\n<p>Zu (4): Die Regelungen f\u00fcr ein fakultatives Referendum werden hier die Wahl werden hier aufgehoben und in Artikel 51a zusammengefasst, weitere Begr\u00fcndung siehe Artikel 51a und<br \/>\nallgemeine Begr\u00fcndung. Die aufgehobene Regelung war ohnehin nur f\u00fcr Spezialisten<br \/>\nverst\u00e4ndlich:\u201eGesetzesbeschl\u00fcsse der B\u00fcrgerschaft bed\u00fcrfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Auf die so beschlossenen Gesetze ist Artikel 50 Absatz 4 S\u00e4tze 1 bis 4 und Absatz 3 S\u00e4tze 5, 7, 9, 11 und 12 mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass das Gesetz im Fall des Satzes 9 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und der Zustimmung von mindestens einem F\u00fcnftel der Wahlberechtigten bedarf. F\u00fcr durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzesvorlagen gilt Artikel 50 Absatz 3 Satz 11 entsprechend; Artikel 50 Absatz 3 Satz 8 ist nicht anzuwenden.\u201c<\/p>\n<p><strong>Artikel 48:<\/strong><\/p>\n<p>zu (1): Die Andere Vorlage wird hier und nicht wie bisher im Art. 50 legal definiert, da sie auch f\u00fcr Referenden gelten soll. Damit wird verdeutlicht: Volk und Volksvertreter k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich gleichrangig Vorlagen in die B\u00fcrgerschaft oder zur Volksabstimmung bringen. Abweichungen von diesem Grundsatz \u00fcber das Wer, Wie, Wo und Was werden an anderer Stelle in der Verfassung bestimmt. Daraus ergibt sich auch, dass der Senat Vorlagen nur in die B\u00fcrgerschaft einbringen kann. Insgesamt gibt es mit der Anderen Vorlage Probleme, die auch bei der \u00dcberarbeitung, die eigentlich nur gel\u00f6st werden k\u00f6nnen, wenn auch von der B\u00fcrgerschaft beschlossene Andere Vorlagen den Senat eindeutig binden w\u00fcrden. Das war der<br \/>\nAnsatz der Volksinitiative. Das k\u00f6nnte in Hamburg m\u00f6glich oder geboten sein, weil staatliches und gemeindliches Handeln nicht getrennt ist. Danach h\u00e4tte die B\u00fcrgerschaft auch die Funktion einer Gemeindevertretung. Deren Beschl\u00fcsse binden eine Gemeindeverwaltung. Daraus k\u00f6nnte sich eine Bindungswirkung der Anderen Vorlage f\u00fcr den Senat ergeben, wenn sie z. B. durch Beschluss eine Andere Vorlage aus einem Volksbegehren \u00fcbernimmt. Auch deshalb wurde der Entwurf der Initiative an diesem Punkt ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Zu (2): Die geltende Rechtslage f\u00fcr Volksentscheide soll auch f\u00fcr Referenden gelten. Sie w\u00e4ren sonst nur Empfehlungen an den Senat. Das w\u00fcrde demokratisch keinen Sinn machen.<\/p>\n<p>Zu (3): Die Verst\u00e4ndlichkeit von Gesetzen, Verordnungen und allen Verwaltungsvorschriften mit<br \/>\nAu\u00dfenwirkung erh\u00e4lt Verfassungsrang. Damit wird ihre sprachliche \u00dcberpr\u00fcfung durch entsprechenden Sachverstand institutionalisiert. Sprachliche Barrieren sind h\u00e4ufig Anlass f\u00fcr<br \/>\nMissverst\u00e4ndnisse und \u00c4rger. Ihr Abbau f\u00f6rdert das Miteinander von B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern mit der Verwaltung und hilft allen Beteiligten. Vorbild sind die \u201eDatenbank f\u00fcr b\u00fcrgerfreundliche Verwaltungssprache der Bundesbeh\u00f6rden\u201c und die Schweizer Regelungen. Die Umsetzung der Regel ist nicht immer einfach, wie die Regeln in Artikel 50 Abs\u00e4tze 8, 9 und 10 zeigen. Es ist eine Herausforderung.<\/p>\n<p><strong>Artikel 50<\/strong><\/p>\n<p>Zu (1): Die Regeln zum zul\u00e4ssigen Gegenstand von Volksinitiativen sind in Deutschland umstritten. Sie sollten dem urdemokratischen Selbstverst\u00e4ndnis folgen: \u00dcber Alles, wor\u00fcber die Gew\u00e4hlten entscheiden k\u00f6nnen, m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich auch die W\u00e4hlenden entscheiden k\u00f6nnen. Ausnahmen sind auf das unbedingt Notwendige zu beschr\u00e4nken, auch um ein gedeihliches und faires Miteinander von parlamentarischer und direkter Demokratie zu f\u00f6rdern. Haushaltspl\u00e4ne k\u00f6nnen weder von der B\u00fcrgerschaft noch vom Volk direkt zur Abstimmung gestellt werden. Nur der Senat ist gem\u00e4\u00df Artikel 66 Absatz 2 befugt den Haushaltsplan vorzulegen. Volksinitiativen mit haushaltssprengenden Auswirkungen werden nach Artikel 72 nicht zul\u00e4ssig sein und w\u00fcrden gegen das Prinzip der Organtreue versto\u00dfen, wenn Senat und B\u00fcrgerschaft dadurch gem\u00e4\u00df Artikel 66 keinen ausgeglichenen Haushaltsplan aufstellen bzw. beschlie\u00dfen k\u00f6nnten. Traditionelle Gr\u00fcnde oder Machtfragen sollten eigentlich zu keiner Einschr\u00e4nkung von demokratischen Grundrechten f\u00fchren. Aus traditionellen Gr\u00fcnden bleibt der Haushaltsplan im Ausschlusskatalog. Abgaben werden aus dem Ausschlusskatalog herausgenommen, weil Volksabstimmungen grunds\u00e4tzlich haushaltswirksam sein k\u00f6nnen und Abgaben\u00e4nderungen oder neue Abgaben dazu m\u00f6glich sein sollen.<\/p>\n<p>Zu (2) entspricht der bisher g\u00fcltigen Regel<\/p>\n<p>Zu (3): Die finanziellen Auswirkungen der Ziele einer Volksinitiative sind h\u00e4ufig ausschlaggebend und wichtig f\u00fcr die Beurteilung einer Volksinitiative. Bei der Auseinandersetzung werden oft ungesicherte und auch unseri\u00f6se Behauptungen aufgestellt. Deshalb sollen auch Volksinitiativen den Rechnungshof anrufen k\u00f6nnen. Der Begriff der Initiative wird legal definiert und ersetzt den Begriff \u201eInitiatoren\u201c. Dadurch wird auch die geschlechtsneutrale Formulierung der Verfassung erleichtert.<\/p>\n<p>Zu (4): Durch die Sechsmonatsfrist f\u00fcr die Beantragung des Volksbegehrens soll den Initiativen mehr Spielraum f\u00fcr die Organisation des Volksbegehrens gegeben werden. Sie k\u00f6nnen damit z.B. vermeiden, dass die Sammelfrist zur Unterst\u00fctzung des Begehrens in die Sommerferien oder die dunkle, kalte Jahreszeit f\u00e4llt. Die Beratung des Senats soll die Qualit\u00e4t der Vorlagen verbessern und sichern. Die Beratung soll konkret und zielf\u00fchrend im Sinne der Initiative sein. Diese Praxis f\u00fcr den parlamentarischen Gesetzgeber soll auch f\u00fcr Initiativen gelten und das demokratische Miteinander f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Zu (5): Die im Volksabstimmungsgesetz auf drei Wochen begrenzte Eintragungsfrist wird auf sechs Wochen verl\u00e4ngert, damit auch Initiativen, die nicht von gro\u00dfen Verb\u00e4nden unterst\u00fctzt werden, ein Volksbegehren erfolgreich organisieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zu (6) F\u00fcr die Beantragung eines Volksentscheids soll eine Frist von 6 Monaten gelten, weil Volksentscheide in der Regel am Tag einer Wahl stattfinden damit der zeitliche Ablauf des Verfahrens flexibler gestaltet werden kann. Zur \u00dcberarbeitung von Vorlagen siehe Absatz (4).<\/p>\n<p>Zu (7): entspricht der bisherigen Regel<\/p>\n<p>Zu (8). Erg\u00e4nzend zur Darlegung in der allgemeine Begr\u00fcndung:<br \/>\nDas Zustimmungsquorum gew\u00e4hrleistet, dass hinter einem Gesetz oder einer Anderen\u00a0 Vorlage, die durch Volksentscheid beschlossen werden, mindestens genauso viele W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler stehen m\u00fcssen wie hinter einem entsprechenden Beschluss durch die B\u00fcrgerschaft. Beispiel: 60% der Wahlberechtigten sind in der B\u00fcrgerschaft repr\u00e4sentiert. F\u00fcr einen Beschluss muss mindestens die H\u00e4lfte der Abgeordneten im Plenum anwesend sein (Artikel 20 Absatz 1 Satz 1) und die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten muss zustimmen (Artikel 19). Ein Viertel aller Abgeordneten ist danach mindestens erforderlich f\u00fcr den Beschluss (genau genommen ein Viertel plus ein Abgeordneter). Dieses Viertel wird \u00fcbertragen auf die insgesamt im Abgeordnetenhaus repr\u00e4sentierten W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler. Im Beispiel sind das 60% der Wahlberechtigten. Davon ein Viertel ergibt ein Zustimmungsquorum von 15% der Wahlberechtigten. Nur eine solche Ableitung des Zustimmungsquorums f\u00fcr Volksentscheide ist plausibel. Alle anderen Zahlen, 20, 30 oder 40% sind willk\u00fcrlich und nicht plausibel begr\u00fcndbar.<\/p>\n<p>Mit diesem Zustimmungsquorum und seiner Ableitung sollen auch die in Deutschland verbreiteten verfassungsrechtlichen Bedenken ausger\u00e4umt werden, die sich gegen Volksentscheide ohne Zustimmungs- oder Beteiligungsquoren richten. In Bayern gibt es solche Quoren bei Volksentscheiden \u00fcber einfache Gesetze nicht. Das ist auch weltweit \u00fcblich.<\/p>\n<p>Die B\u00fcrgerschaft hat \u00fcberdies die M\u00f6glichkeit bis zum Inkrafttreten der angestrebten Verfassungs\u00e4nderung das hier abgeleitete Zustimmungsquorum zu erh\u00f6hen, in dem es das Anwesenheitserfordernis von Abgeordneten bei der Verabschiedung von Gesetzen erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Bei dem in Hamburg geltenden Mehrstimmenwahlrecht muss die tats\u00e4chliche Stimmenzahl so umgerechnet werden, dass sich die Zahl der W\u00e4hlenden bzw. der in der B\u00fcrgerschaft repr\u00e4sentierten W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler ergibt.<\/p>\n<p>Zu (9): Die Ableitung des Zustimmungsquorums f\u00fcr Verfassungs\u00e4nderungen folgt dem in Absatz (8) beschriebenen Prinzip. Bei einer Verfassungs\u00e4nderung durch die B\u00fcrgerschaft m\u00fcssen drei Viertel der B\u00fcrgerschaftsabgeordneten anwesend sein und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zustimmen (Artikel 51 Absatz (2)). Daraus ergibt sich ein Zustimmungsquorum von 30 % der Wahlberechtigten, wenn 60 % von ihnen im Parlament repr\u00e4sentiert sind.<\/p>\n<p>Zu (10): Die Abstimmungsregel lehnt sich an Artikel 36 der Kantonsverfassung des Schweizer Bundeslandes Z\u00fcrich (Stand am 10. Januar 2006) an. Sie hat sich in der Schweiz insgesamt bew\u00e4hrt.Das gilt auch f\u00fcr B\u00fcrgerentscheide in Bayern. Au\u00dferdem werden die Hamburger Abstimmungsregeln f\u00fcr B\u00fcrger- und Volksentscheide dadurch angeglichen.<\/p>\n<p>Zu (11): Die Monatsfrist, die nach der Wahl gilt, steht bisher nur im Volksabstimmungsgesetz. Aus systematischen Gr\u00fcnden wird sie in die Verfassung aufgenommen. Die Ausweitung der Fristen auf Referenden erfolgt aus den gleichen Gr\u00fcnden wie bei Volksentscheiden. Es gibt keine wichtigen organisatorischen oder politischen Gr\u00fcnde, warum Volksbegehren nicht auch rund um Wahltage stattfinden sollen (geltende Regel). Sonst d\u00fcrften auch Volksentscheide nicht an Wahltagen stattfinden. Im Gegenteil, ein Volksbegehren kann den Wahlkampf beleben und die Wahlbeteiligung erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Zu (12): Der Senat f\u00fchrt Begehren und Abstimmungen durch und wird deshalb zur Neutralit\u00e4t verpflichtet wie die Bezirksverwaltung in \u00a7 32 Absatz 10 BezVG. bei der Durchf\u00fchrung von B\u00fcrgerbegehren und B\u00fcrgerentscheiden. Aktueller Anlass ist die einseitige Verteilung von Flyern durch den Senat gegen die Unterst\u00fctzung eines Volksbegehrens. Das Gebot der Sachlichkeit wird eingef\u00fchrt, um Polemik, Unterstellungen, Diffamierungen sowie falsche und irref\u00fchrende Behauptungen zu verhindern. So schwierig dieses Gebot durchzusetzen ist, so notwendig ist es, wie die Erfahrung zeigt.<\/p>\n<p>Zu (13): Die Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung wird in die Verfassung aufgenommen, weil die Verfahrenspr\u00fcfung durch das Verfassungsgericht ebenfalls in der Verfassung normiert ist, Absatz 14. Die Salvatorische Klausel soll helfen, das Kernanliegen der Initiative zu sichern.<\/p>\n<p>Zu (14): Die entsprechende Regel f\u00fcr Referendumsverfahren wir in den Artikeln 50a, 51und 51a mit Bezug auf diesen Absatz neu aufgenommen.<\/p>\n<p>Zu (15): Die Regel erlaubt anwendungsfreundliche und sachgerechte Unterbrechungen eines Volksabstimmungsverfahrens. Sie entspricht der bisher geltenden Regel.<\/p>\n<p><strong>Artikel 50a<\/strong><\/p>\n<p>Zu (1): Erg\u00e4nzend zur allgemeinen Begr\u00fcndung: Die B\u00fcrgerschaft muss rechtzeitig das Ziel des Referendums als Bestandteil des Verfahrens bekannt geben und begr\u00fcnden. Das f\u00f6rdert den \u00f6ffentlichen Diskurs \u00fcber das Thema und erlaubt rechtzeitig Alternativen zu entwickeln.<\/p>\n<p>Zu (2): Die Wahlberechtigten sowie die Opposition erhalten die M\u00f6glichkeit, Gegenvorlagen f\u00fcr das Parlamentsreferendum vorzuschlagen. Sie m\u00fcssen dadurch nicht \u00fcber den Weg der Volksinitiative aktiv werden, falls sie zum gleichen Thema andere Vorstellungen als die B\u00fcrgerschaftsmehrheit haben. Damit wird nach aller Erfahrung am besten vermieden, dass nach dem Referendum ein Volksentscheid zum gleichen Gegenstand initiiert wird. Da das Referendum nur von der Mehrheit der B\u00fcrgerschaft ausgel\u00f6st werden kann, kommt die Opposition auch nicht in Versuchung, das Verfahren f\u00fcr ihre Arbeit zu missbrauchen.<\/p>\n<p>Zu (3): Der Zeitrahmen soll eine ausreichend lange Diskussion erm\u00f6glichen und Referenden von aktuellen Ereignissen trennen, die sie ausgel\u00f6st haben. Die Entscheidungsfindung soll dadurch versachlicht werden. Die m\u00f6gliche Verbindung des Abstimmungstags mit einem Wahltag soll die Abstimmungs-und Wahlbeteiligung f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Zu (4): Fairnessgebot<\/p>\n<p>Zu (5): siehe Begr\u00fcndung zu Artikel 50 Absatz 8, Im Unterschied zu den obligatorischen und fakultativen Referenden soll hier ein Zustimmungsquorum gelten, weil aus dem Volk in einem<br \/>\nvereinfachten Verfahren eine Vorlage dem Parlamentsreferendum beigef\u00fcgt werden kann.<\/p>\n<p>Zu (6) Die Abstimmungsregel entspricht der Regel f\u00fcr Volksentscheide (Artikel 50 Absatz (10) und ist dort begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu (7 bis 9): Die Abs\u00e4tze regeln ein faires Miteinander von Parlamentsreferenden und dem dreistufigen Volksabstimmungsverfahren, siehe auch allgemeine Begr\u00fcndung. Wird das Verfahren durch B\u00fcrgerschaft ausgel\u00f6st bevor eine Volksinitiative zustande gekommen und zul\u00e4ssig ist, so \u00fcbernimmt die B\u00fcrgerschaft die Vorreiterrolle, Initiativen k\u00f6nnen einen Vorschlag dem Referendum beif\u00fcgen. Wird das Verfahren durch eine Volksinitiative erfolgreich eingeleitet, dann kann es zum Volksentscheid kommen. Die B\u00fcrgerschaft kann ihren Vorschlag beif\u00fcgen.<\/p>\n<p>Zu (10): Durch den allgemeinen Bezug auf die sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung der Regeln des Artikels 50 soll der Verfassungstext nicht weiter belastet werden (Das ist er ohnehin). Falls die Bestimmtheit nicht ausreicht, kann das nach einem erfolgreichen Volksbegehren konkretisiert werden.<\/p>\n<p><strong>Artikel 51<\/strong><\/p>\n<p>Zu (1): Anlass und Grund f\u00fcr die Einf\u00fchrung obligatorischer Verfassungsreferenden sind in der Allgemeinen Begr\u00fcndung dargelegt.<\/p>\n<p>Zu (2): Folge der Einf\u00fchrung des obligatorischen Referendums<\/p>\n<p>Zu (3): Siehe Artikel 50 Absatz (9) und erg\u00e4nzend zur allgemeinen Begr\u00fcndung: Die Bindung eines Verfassungsreferendums an die Bundestags- und B\u00fcrgerschaftswahl soll wie bei verfassungs\u00e4ndernden Volksentscheiden eine hohe Abstimmungsbeteiligung sichern.<\/p>\n<p>Zu (4): \u00c4nderungen der gesetzlichen Grundlagen f\u00fcr Wahlen und Abstimmungen auf Landes- und Bezirksebene erfordern die Zustimmung des Volkes. Nicht die Gew\u00e4hlten sondern die W\u00e4hlenden sollen die Regeln f\u00fcr diese demokratischen Grundrechte abschlie\u00dfend bestimmen. Es ist nicht nur dieser Grundsatz, weshalb hierf\u00fcr das obligatorische Referendum vorgesehen ist. \u00c4nderungen der Regeln f\u00fcrs W\u00e4hlen und Abstimmen wirken sich aus auf Machtverteilungen zwischen und innerhalb von Parteien, zwischen Volk und Volksvertretern. Auch die j\u00fcngere Hamburger Geschichte mit den zahlreichen \u00c4nderungen dieser Regeln durch das Volk oder seine Vertreter, ein Gezerre das bis heute anh\u00e4lt, spricht f\u00fcr Volkes Stimme. Sie ist weniger gepr\u00e4gt durch machtpolitische Handlungsmaximen.<\/p>\n<p>Zu (5): Die Bindung an einen Wahltag soll eine hohe Abstimmungsbeteiligung sichern. Mit der Legitimation einer Zweidrittelmehrheit in der B\u00fcrgerschaft er\u00fcbrigt sich ein Zustimmungsquorum.<\/p>\n<p><strong>Artikel 51a<\/strong><\/p>\n<p>Zu (1): Die Regelungen f\u00fcr das Fakultative Referendum werden in einem Artikel zusammengefasst.Das fakultative Referendum f\u00fcr Gesetze und andere Vorlagen wird aus Art. 50 \u00fcbernommen in einem Absatz zusammengefasst, da f\u00fcr beide auch sonst die gleichen Bestimmungen gelten. Die Begriffe werden an das Volksabstimmungsgesetz angepasst.<\/p>\n<p>Zu (2): Wie die gesetzlichen Durchf\u00fchrungsbestimmungen f\u00fcr Wahlen werden auch die f\u00fcr Abstimmungen unter den Schutz des fakultativen Referendums gestellt, siehe auch allgemeine Begr\u00fcndung. Die entsprechende Regelung f\u00fcr Wahlgesetze aus den Artikeln 4 und 6 werden dort aufgehoben und hier zusammengef\u00fchrt. Im Entwurf der Volksinitiative sollte das fakultative Referendum auch f\u00fcr Vorlagen gelten, die von der B\u00fcrgerschaft nach einem Volksbegehren \u00fcbernommen wurden. Darauf wird hier verzichtet. Es ist ein Vertrauensvorschuss an die B\u00fcrgerschaft.<\/p>\n<p>Zu (3): Sachlich kann es geboten sein, \u00c4nderungsbeschl\u00fcsse kurzfristig herbeizuf\u00fchren. Deshalb entf\u00e4llt die grunds\u00e4tzliche Bindung an einen Wahltag. Aus pragmatischen Gr\u00fcnden und zur Steigerung der Abstimmungs- und Wahlbeteiligung k\u00f6nnen die Referenden auch an Wahltagen durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Zu (4): Der das Referendum einleitende Beschluss der B\u00fcrgerschaft er\u00fcbrigt ein Zustimmungsquorum, siehe auch allgemeine Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>Zu (5) siehe Begr\u00fcndung zu Art. 50a Absatz 10.<\/p>\n<p><strong>Artikel 2<\/strong><\/p>\n<p><strong>Schluss- und \u00dcbergangsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>Mit den \u00dcbergangsbestimmungen wird klar gestellt: F\u00fcr Volksabstimmungsverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassungs\u00e4nderung eingeleitet wurden, gelten die alten Regeln. Von einer Fristsetzung f\u00fcr die \u00c4nderung des Volksabstimmungsgesetzes wird abgesehen aus Respekt vor dem und aus Vertrauen in den parlamentarischen Gesetzgeber.<\/p>\n<div class=\"twoclick_social_bookmarks_post_111 social_share_privacy clearfix 1.6.4 locale-de_DE sprite-de_DE\"><\/div><div class=\"twoclick-js\"><script type=\"text\/javascript\">\/* <![CDATA[ *\/\njQuery(document).ready(function($){if($('.twoclick_social_bookmarks_post_111')){$('.twoclick_social_bookmarks_post_111').socialSharePrivacy({\"services\":{\"facebook\":{\"status\":\"on\",\"txt_info\":\"2 Klicks f\\u00fcr mehr Datenschutz: Erst wenn Sie hier klicken, wird der Button aktiv und Sie k\\u00f6nnen Ihre Empfehlung an Facebook senden. 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