{"id":36,"date":"2015-05-20T12:57:12","date_gmt":"2015-05-20T10:57:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/?page_id=36"},"modified":"2016-10-09T16:28:23","modified_gmt":"2016-10-09T14:28:23","slug":"auswirkungen-der-verfassungsaenderung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/auswirkungen-der-verfassungsaenderung\/","title":{"rendered":"Auswirkungen der Verfassungs\u00e4nderung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wie wirkt ein Beschluss des Senats und der B\u00fcrgerschaft zur Durchf\u00fchrung eines<\/strong><br \/>\n<strong>B\u00fcrgerschaftsreferendums \u00fcber ein bestimmtes Thema auf eine Volksinitiative<\/strong><br \/>\n<strong>zum gleichen Thema oder Gegenstand?<\/strong> (Gesetzentwurf der B\u00fcrgerschaft zur<br \/>\n\u00c4nderung der Hamburgischen Verfassung, Artikel 50, Einf\u00fcgung Absatz 4b, Stand<br \/>\n10.5.2015)<\/p>\n<p><strong>Zum gleichen Thema oder Gegenstand hei\u00dft: Inhaltlich kann das Referendum<\/strong><br \/>\n<strong>etwas v\u00f6llig Anderes zum Ziel haben, als die Volksinitiative zu diesem Thema<\/strong><br \/>\n<strong>erreichen wollte.<\/strong><\/p>\n<h4><strong>Fall 1:<\/strong><\/h4>\n<p><strong>Eine Volksinitiative ist zu dem Zeitpunkt des Ref. in Vorbereitung, aber noch<\/strong><br \/>\n<strong>nicht angemeldet. Ist die Volksinitiative dann noch zul\u00e4ssig?<\/strong><\/p>\n<p>Nein.<\/p>\n<p>Aus Satz 6 im Zusammenhang mit Satz 5, Absatz 4b, des Gesetzentwurfes folgt, dass<br \/>\neine Volksinitiative zum Thema des beschlossenen Referendums nicht mehr zul\u00e4ssig ist.<br \/>\nUnklar ist, ob die f\u00fcr das Zustandekommen der Volksinitiative notwendigen 10.000<br \/>\nUnterschriften dann noch gesammelt werden d\u00fcrfen. Wenn allerdings die<br \/>\nUnzul\u00e4ssigkeit gegeben ist, wird das keine\/r mehr machen wollen.<\/p>\n<p>Der Fall ist nicht sofort ersichtlich, weil die Wirkung der Verfassungs\u00e4nderung auf<br \/>\nVolkinitiativen, die sich in einem fr\u00fchen Stadium befassen, nur indirekt beschrieben ist.<br \/>\nSie w\u00e4re f\u00fcr jedermann sofort klar gewesen, wenn folgender Satz in die<br \/>\nVerfassungs\u00e4nderung aufgenommen worden w\u00e4re. \u201eVolksinitiativen, die noch nicht zu<br \/>\nStande gekommen und zul\u00e4ssig sind, werden unzul\u00e4ssig, wenn die B\u00fcrgerschaft mit<br \/>\nZustimmung des Senats den Beschluss fasst, zum Thema dieser Volksinitiativen ein<br \/>\nReferendum durchzuf\u00fchren.\u201c<\/p>\n<p>So ergibt die Wirkung sich <strong>nur<\/strong> aus den S\u00e4tzen 5 und 6, die <strong>nur<\/strong> die unten beschriebenen<br \/>\nF\u00e4lle 3 und 4 betreffen : 5)<em> Ein zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der B\u00fcrgerschaft<\/em><br \/>\n<em>nach Satz 1 mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften unterst\u00fctztes<\/em><br \/>\n<em>Volksbegehren zum selben Gegenstand ist dem zum Volksentscheid gestellten<\/em><br \/>\n<em>Gesetzentwurf oder der zum Volksentscheid gestellten anderen Vorlage auf Antrag<\/em><br \/>\n<em>der Volksinitiatoren als Gegenvorlage beizuf\u00fcgen. 6 Dasselbe gilt f\u00fcr eine zum<\/em><br \/>\n<em>Zeitpunkt der Beschlussfassung der B\u00fcrgerschaft nach Satz 1 zustande gekommene<\/em><br \/>\n<em>zul\u00e4ssige Volksinitiative, wenn sie im Rahmen einer Sammlung von Unterschriften<\/em><br \/>\n<em>zwischen dem 14. und 35. Tag nach der Beschlussfassung der B\u00fcrgerschaft nach<\/em><br \/>\n<em>Satz 1 von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterst\u00fctzt wird.<br \/>\n<\/em><br \/>\nHier entsteht der Eindruck, die ganze Regelung betreffe nur zum Zeitpunkt der<br \/>\nBeschlussfassung der B\u00fcrgerschaft zustande gekommene Volksbegehren und<br \/>\nVolksinitiativen. Wenn aber nur eine bereits zustande gekommene und zul\u00e4ssige<br \/>\nVolksinitiative in ein Volksbegehren mit extrem kurzem Vorlauf gezw\u00e4ngt wird, was ist<br \/>\ndann mit den Volksinitiativen, die noch nicht so weit sind? Sie werden mit dem<br \/>\nBeschluss der B\u00fcrgerschaft vom gesamten Verfahren ausgeschlossen. Wenn schon nach<br \/>\nf\u00fcr zustande gekommene und zul\u00e4ssige Volksinitiativen das \u201enormale\u201c Volksbegehren<br \/>\nnicht mehr m\u00f6glich ist, kann es erst recht nicht mehr f\u00fcr Volksinitiativen eines fr\u00fcheren<br \/>\nStadiums der Fall sein.<\/p>\n<p>Der Sachverhalt ist also verklausuliert. Das d\u00fcrfte f\u00fcr eine Verfassung ungew\u00f6hnlich<br \/>\nsein. Politisch kann es im Zusammenhang mit der sehr kurzfristig anberaumten<br \/>\nVerfassungs\u00e4nderung als Verschleierung von Rechtswirkungen angesehen werden.<\/p>\n<p><strong>Eine Volksinitiative ist angemeldet, aber noch nicht zustande gekommen. Ist die<\/strong><br \/>\n<strong>Volksinitiative noch zul\u00e4ssig?<br \/>\n<\/strong><br \/>\nNein.<\/p>\n<p>Auch wenn die Volksinitiatve die notwendigen Unterschriften noch kurz nach dem<br \/>\nBeschluss einreicht, wird sie nicht zul\u00e4ssig sein, siehe Fall 1.<br \/>\nWahrscheinlich werden die eingereichten Unterschriften nicht ausgewertet, weil die<br \/>\nUnzul\u00e4ssigkeit auf der Hand liegt. Es kann auch sein, dass die Unterschriften deswegen<br \/>\nnicht angenommen werden.<br \/>\nWenn die notwendigen Unterschriften noch kurz vor dem Beschluss der B\u00fcrgerschaft<br \/>\neingereicht werden, ist nicht klar, ob die Feststellung des Zustandekommens sofort<br \/>\nabzubrechen ist. Aber selbst wenn in diesem Fall das Zustandekommen noch<br \/>\nfestgestellt wird, kann der Senat die sonstige Zul\u00e4ssigkeit der Volksinitiative vom<br \/>\nHamburgischen Verfassungsgericht \u00fcberpr\u00fcfen lassen. Das Verfahren der<br \/>\nVolksinitiative ruht. Sie f\u00e4llt dann wahrscheinlich durch Zeitablaufaus dem Rennen.<\/p>\n<p><strong>Fall 3:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Eine Volksinitiative ist zustande gekommen und zul\u00e4ssig im Sinne von Satz 6 des<\/strong><br \/>\n<strong>Gesetzentwurfs .<\/strong><\/p>\n<p>Die Volksinitiative muss mit einem Vorlauf von 14 Tagen ein Volksbegehren erfolgreich<br \/>\ndurchf\u00fchren, bei dem innerhalb von drei Wochen mindestens f\u00fcnf Prozent aller<br \/>\nWahlberechtigten (ca 65.000) unterschreiben. Tats\u00e4chlich werden wenigstens 80.000,<br \/>\nbesser 90.000 Unterschriften geleistet werden m\u00fcssen, um die notwendige Zahl g\u00fcltiger<br \/>\nUnterst\u00fctzungsunterschriften sicher zu erreichen. Die notwendige organisatorische und<br \/>\nfinanzielle Vorbereitung des Volksbegehrens ist mit dieser Vorbereitungszeit nicht<br \/>\nleistbar, selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschluss zur Durchf\u00fchrung eines<br \/>\nReferendums vorher bekannt war. So ein Beschluss kann in der B\u00fcrgerschaft sehr<br \/>\nkurzfristig gefasst werden.<br \/>\nDas Zeitproblem besteht auch f\u00fcr die Verwaltung. Nach Artikel 50 Absatz 3 Satz 6 der<br \/>\nHamburgischen Verfassung f\u00fchrt der Senat das Volksbegehren durch. Er muss das<br \/>\nVolksbegehren \u00f6ffentlich bekannt machen, die sechsw\u00f6chige Briefeintragungsfrist<br \/>\ngew\u00e4hrleisten und Eintragungslisten in den \u00c4mtern auslegen und die Volksinitiative<br \/>\nberaten. Die Verwaltung kann\/darf erst nach dem Beschluss der B\u00fcrgerschaft aktiv<br \/>\nwerden. Wie sollen Erstellung und Druck des erforderlichen Materials in nur 14 Tagen<br \/>\ngeleistet werden? Und die sechsw\u00f6chige Briefeintragung ist nicht m\u00f6glich. Sie m\u00fcsste<br \/>\neine Woche vor dem Beschluss der B\u00fcrgerschaft beginnen.<\/p>\n<p>Das Volksbegehren ist so nicht durchf\u00fchrbar. Das Volksbegehren wird scheitern.<\/p>\n<p>Nach den geltenden Bestimmungen hat eine Volksinitiative nach Einreichung der<br \/>\nUnterschriften 8 bis maximal 16,5 Monate Zeit.<\/p>\n<p>Eine Gegenvorlage durch die Volksinitiative wird es beim Referendum wie in den F\u00e4llen<br \/>\n1 und 2 also auch hier nicht geben.<\/p>\n<p><strong>Fall 4:<\/strong><br \/>\n<strong>\u00a0<\/strong><br \/>\n<strong>Ein Volksbegehren ist zustande gekommen (Satz 5 des Gesetzentwurfes).<\/strong><\/p>\n<p>Das Anliegen des Volksbegehrens ist als Gegenvorlage dem Referendum beizuf\u00fcgen. Die<br \/>\nVolksinitiative, Tr\u00e4ger des Volksbegehrens, verliert durch den Referendumsbeschluss<br \/>\ndie F\u00fchrungsrolle im Verfahren. Die Gegenvorlage kommt nicht mehr aus der<br \/>\nB\u00fcrgerschaft, sondern \u00fcber die Volksinitiative. Diese mehr symbolische Ver\u00e4nderung<br \/>\nw\u00e4re an sich kein Problem. Das Problem f\u00fcr die Volksinitiative besteht im Verlust des<br \/>\nRechts, den Zeitpunkt f\u00fcr die Volksabstimmung zu bestimmen. Ohne den<br \/>\nReferendumsbeschluss wird der Volksentscheid am Tag Wahl zur B\u00fcrgerschaft oder<br \/>\nzum Bundestag stattfinden, falls die Initiative nicht den Antrag stellt, den Entscheid an<br \/>\neinem anderen Tag stattfinden zu lassen. Das wird sie in aller Regel nicht wollen, weil<br \/>\ndann das Zustimmungsquorum schwerer zu \u00fcberwinden ist.<\/p>\n<p>Wenn die Abstimmung nicht am Tag der Wahl zum Bundestag oder zur B\u00fcrgerschaft<br \/>\nstattfindet, was hoch wahrscheinlich sein wird, ist das Risiko erheblich, dass beide<br \/>\nVorlagen am Zustimmungsquorum (20 % aller Wahlberechtigten m\u00fcssen Ja zu einer<br \/>\nVorlage sagen) scheitern werden. Dann bleibt alles, wie es ist.<\/p>\n<p><strong>Sonderfall \u201everfassungs\u00e4ndernde Volksinitiativen\u201c :<\/strong><\/p>\n<p>Werden verfassungs\u00e4ndernde Volksinitiativen thematisch, also nicht inhaltlich, durch<br \/>\neinen Referendumsbeschluss \u00fcbernommen, dann gilt ein neu eingef\u00fchrtes Quorum f\u00fcr<br \/>\ndas Referendum: 50 % aller Wahlberechtigten und zugleich 2\/3 aller Abstimmenden<br \/>\nm\u00fcssen zustimmen (siehe unten), wenn das Referendum nicht am Tag der Wahl zum<br \/>\nBundestag oder zur B\u00fcrgerschaft stattfindet. So ein Quorum wurde weltweit bisher erst<br \/>\nzweimal \u00fcberwunden. Am Tag au\u00dferhalb einer Wahl ist es unm\u00f6glich.<br \/>\nErfolgreiche verfassungs\u00e4ndernde Volksinitiativen k\u00f6nnen damit von Senat und<br \/>\nB\u00fcrgerschaft in jedem Fall verhindert werden.<br \/>\nSatz 8 Absatz 4b des Gesetzentwurfes: 8) <em>Eine au\u00dferhalb des Tages der Wahl zur<\/em><br \/>\n<em>B\u00fcrgerschaft oder zum Deutschen Bundestag zur Abstimmung stehende<\/em><br \/>\n<em>Verfassungs\u00e4nderung ist angenommen, wenn zwei Drittel der Abstimmenden und<\/em><br \/>\n<em>mindestens die H\u00e4lfte der Wahlberechtigten zustimmt<br \/>\n<\/em><br \/>\n<strong>Zeitpunkt des Referendums<br \/>\n<\/strong><br \/>\nIn Satz 4 des Gesetzentwurfes, Absatz 4b, hei\u00dft es: 4) <em>Die B\u00fcrgerschaft beschlie\u00dft auf<\/em><br \/>\n<em>Vorschlag des Senats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen<\/em><br \/>\n<em>Mitgliederzahl \u00fcber den Termin des B\u00fcrgerschaftsreferendums. (Diesen wichtigen<\/em><br \/>\n<em>Satz hatte ich in der ersten Fassung dieses Papiers \u00fcbersehen)<\/em> Damit wird in der<br \/>\nVerfassung keine Frist f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Referendums festgelegt. Es ist<br \/>\ndamit aber auch nicht mehr m\u00f6glich im Ausf\u00fchrungsgesetz so eine Frist festzulegen.<br \/>\nSolche wichtigen Fristen sollten in jedem Fall gesetzlich festgelegt sein, um das<br \/>\nVerfahren zu sichern und Missbrauch zu vermeiden. So ist es auch sonst im<br \/>\nVolksabstimmungsverfahren.<\/p>\n<p>Der Beschluss der B\u00fcrgerschaft ein B\u00fcrgerschaftsreferendum durchzuf\u00fchren ist also<br \/>\nentkoppelt vom Beschluss \u00fcber den Termin. Das hat Folgen.<\/p>\n<p>Das Interesse ein Referendum durchzuf\u00fchren, kann sich kurzfristig \u00e4ndern, z.B. bei<br \/>\neiner Oppositionspartei, deren Zustimmung f\u00fcr die zwei Drittel-Mehrheit<br \/>\nbeim<br \/>\nBeschluss zur Durchf\u00fchrung eines Referendums erforderlich war. Sie kann den<br \/>\nBeschluss nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig machen, dazu braucht es eine Zweidrittelmehrheit.<br \/>\nDann bleibt nur noch der Weg, die Zustimmung zu einem Termin f\u00fcr das<br \/>\nReferendum zu verweigern. Den Abstimmungstermin kann auch der Senat<br \/>\nverhindern, wenn er keinen Vorschlag f\u00fcr einen Termin macht.<\/p>\n<p>In jedem Fall bleiben in dieser Zeit Volksinitiativen zum selben Thema unzul\u00e4ssig,<br \/>\nzustande gekommene Volksbegehren ruhen, ev. bis zum Ende der<br \/>\nLegislaturperiode. Nach der Neuwahl der B\u00fcrgerschaft d\u00fcrfte das Problem bestehen<br \/>\nbleiben, wenn die Mehrheitsverh\u00e4ltnisse keine Aufhebung des Beschlusses der alten<br \/>\nB\u00fcrgerschaft oder die Festlegung eines Termins f\u00fcr das Referendum erlauben. Das<br \/>\nThema des Referendums ruht f\u00fcr Senat, B\u00fcrgerschaft und Volk.<\/p>\n<p><strong>Die Sperrfrist<\/strong><\/p>\n<p>Die in Satz 9 des Gesetzentwurfes genannten Sperrfristen von minimal 3 und maximal 5<br \/>\nJahren gelten f\u00fcr die Einleitung von Volksinitiativen mit denen<br \/>\nReferendumsentscheidungen durch die Einleitung von Volksinitiativen wieder ge\u00e4ndert<br \/>\nwerden k\u00f6nnen. Da von der Einleitung der Initiative bis zum Volksentscheid etwa zwei<br \/>\nJahre vergehen, kann es nur nach 5 bis 7 Jahren zu einer \u00c4nderung durch<br \/>\nVolksentscheid kommen.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fallanalyse-Verfassungsaenderung-.pdf\" target=\"_blank\">Fallanalyse: Auswirkungen\u00a0der Verfassungs\u00e4nderung.<\/a><\/p>\n<div class=\"twoclick_social_bookmarks_post_36 social_share_privacy clearfix 1.6.4 locale-de_DE sprite-de_DE\"><\/div><div class=\"twoclick-js\"><script type=\"text\/javascript\">\/* <![CDATA[ *\/\njQuery(document).ready(function($){if($('.twoclick_social_bookmarks_post_36')){$('.twoclick_social_bookmarks_post_36').socialSharePrivacy({\"services\":{\"facebook\":{\"status\":\"on\",\"txt_info\":\"2 Klicks f\\u00fcr mehr Datenschutz: Erst wenn Sie hier klicken, wird der Button aktiv und Sie k\\u00f6nnen Ihre Empfehlung an Facebook senden. 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