{"id":74,"date":"2015-05-27T15:43:00","date_gmt":"2015-05-27T13:43:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/?page_id=74"},"modified":"2016-10-12T16:28:16","modified_gmt":"2016-10-12T14:28:16","slug":"begruendung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/begruendung\/","title":{"rendered":"Rettet den Volksentscheid &#8211; Allgemeine Begr\u00fcndung des \u00fcberarbeiteten Gesetzentwurfs vom 24.3.2016"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"?page_id=102\">Gesetzentwurf<\/a><br \/>\n<a href=\"?page_id=111\">Begr\u00fcndung im Einzelnen<\/a><br \/>\n<a href=\"?page_id=645\">H\u00e4ufig gestellte Fragen<\/a><\/p>\n<hr \/>\n<p>Durch dieses Volksbegehren sollen in Hamburg das faire Miteinander von <a href=\"https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/04\/Endfassung-Begru%CC%88ndung-RdV-2.pdf\"><img loading=\"lazy\" class=\"alignright wp-image-568\" src=\"https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/pdf.png\" alt=\"pdf\" width=\"64\" height=\"64\" srcset=\"https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/pdf.png 640w, https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/pdf-150x150.png 150w, https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/pdf-300x300.png 300w, https:\/\/www.rettetdenvolksentscheid.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/pdf-624x624.png 624w\" sizes=\"(max-width: 64px) 100vw, 64px\" \/><\/a>parlamentarischer und direkter Demokratie und die Demokratie insgesamt gest\u00e4rkt werden.<\/p>\n<p>Es gibt zwei aktuelle Anl\u00e4sse f\u00fcr diese Volksinitiative:<\/p>\n<p>Anfang Juni 2015 wurde im Zuge der Hamburger Bewerbung f\u00fcr die olympischen und paraolympischen Spiele das B\u00fcrgerschaftsreferendum eingef\u00fchrt. Diese au\u00dferordentlich schnell realisierte Verfassungs\u00e4nderung f\u00fchrt zu mehreren Problemen. Sie ist darauf angelegt der Exekutive (dem Senat) die Verfahrenshoheit \u00fcber Volksabstimmungen zu erm\u00f6glichen oder zumindest ihrefinanziellen, organisatorischen und institutionellen M\u00f6glichkeiten in das Volksabstimmungsverfahren einzubringen.<br \/>\nWeltweit ist zu beobachten: Immer wenn die Exekutive Referenden, Volksabstimmungen von oben, initiieren und auch das Verfahren \u201ebeherrschen\u201c kann, kommt es zum politischen Missbrauch von Volksabstimmungen. Das gilt nicht nur f\u00fcr autokratische und halbautokratische regierte L\u00e4nder sondern selbst f\u00fcr Demokratien. Das zeigen auch j\u00fcngste Beispiele: In Griechenland wurde eine Volksabstimmung durchgef\u00fchrt, nicht um eine Grundsatzentscheidung \u00fcber den Verbleib in der Europ\u00e4ischen Union (EU) zu f\u00e4llen, sondern aus taktischen Gr\u00fcnden, um die Verhandlungsposition der Regierung mit der EU zu st\u00e4rken. In Gro\u00dfbritannien schob die Regierung eine Volksabstimmung zum Verbleib des Landes in der EU vor allem an, um Machtfragen in der Regierungspartei zu kl\u00e4ren. Die ungarische Regierung will eine Volksabstimmung zum Fl\u00fcchtlingsthema im Stil autokratischer Systeme herbeif\u00fchren. Auch das Hamburger Olympiareferendum sollte vor allem helfen, die Chancen der Bewerbung zu erh\u00f6hen. Dazu zog die Exekutive alle Register einer Werbekampagne \u2013 mit dem dazu geh\u00f6renden finanziellen und personellen Aufwand. Das faire und sachliche F\u00fcr und Wider der Bewerbung blieb auf der Strecke. Das ist typisch f\u00fcr exekutiv getriebene Referenden.<\/p>\n<p>Um solche Fehlentwicklungen zu vermeiden, sollten Referenden nur von Parlamenten eingeleitet werden k\u00f6nnen, Gegenvorlagen aus der Opposition und\/ oder dem Volk m\u00f6glich sein und die Exekutive sich auf die Durchf\u00fchrung des Abstimmungsverfahren beschr\u00e4nken. So sieht das auch die Venedig-Kommission, ein f\u00fcr Verfassungsfragen zust\u00e4ndiges Organ des Europarats.<\/p>\n<p>Eine Zweidrittelmehrheit des Parlaments als Voraussetzung f\u00fcr die Einleitung eines Referendums reicht nicht aus, um den Missbrauch des Instruments zu verhindern. Oft werden dazu fehlende Stimmen aus der Opposition durch sachfremde Zugest\u00e4ndnisse \u201eeingekauft\u201c. Das Beispiel der Verfassungs\u00e4nderung zur Einf\u00fchrung von B\u00fcrgerschaftsreferenden ist auch daf\u00fcr typisch. Die anfangs kritische B\u00fcrgerschaftsfraktion der CDU stimmte zu, nachdem ihr Wahlrechts\u00e4nderungen angeboten wurden.<\/p>\n<p>Und das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit macht auch grunds\u00e4tzlich keinen demokratischen Sinn bei Referenden. Sie ist zweckm\u00e4\u00dfig, wenn wichtige Entscheidungen im Parlament nicht zustande kommen oder wenn es um stark umstrittene grundlegende Entscheidungen mit langfristiger Wirkung geht. Sie ist nicht erforderlich, wenn gro\u00dfe Mehrheiten im Parlament sich ohnehin einig sind. Diese Mehrheiten leiten nach aller Erfahrung keine Referenden ein, deren Gegenstand beim Wahlvolk umstritten ist oder kritisch gesehen wird &#8211; wer verliert schon gern. F\u00fcr solche F\u00e4lle gibt es Volksinitiativen und fakultative Referenden.<\/p>\n<p>Die Verfassungs\u00e4nderung wurde offensichtlich nicht nur vorgenommen, um die notwendige Verfassungsregelung f\u00fcr die Abstimmung \u00fcber die Olympiabewerbung zu schaffen. Dazu h\u00e4tte eine Einzelfallregelung in die Verfassung aufgenommen werden k\u00f6nnen. Das wurde auch von der Mehrzahl der dazu im Verfassungsausschuss angeh\u00f6rten Experten empfohlen. Mit der Verfassungs\u00e4nderung wurde der Exekutive nicht nur die M\u00f6glichkeit geschaffen, sich mit all ihren Ressourcen in eine Volksabstimmung einzubringen. Die eingef\u00fchrten Regeln erlauben Senat und B\u00fcrgerschaft, die Verfahrenshoheit \u00fcber Volksabstimmungen von unten zu \u00fcbernehmen. Sie sind geeignet Volksentscheide im Keim zu ersticken, so der Staatsrechtler Prof. Dr. Hans Meyer, der auch zur Verfassungs\u00e4nderung angeh\u00f6rt wurde. Die Rechtswirkungen der Verfassungs\u00e4nderung ergeben sich meist indirekt. Der Sachverhalt ist also verklausuliert. Das d\u00fcrfte f\u00fcr eine Verfassung ungew\u00f6hnlich sein. Politisch kann es im Zusammenhang mit der sehr kurzfristig anberaumten Verfassungs\u00e4nderung als Verschleierung von Rechtswirkungen angesehen werden.<\/p>\n<p>Die m\u00f6glichen Wirkungen des Beschlusses von Senat oder B\u00fcrgerschaft zu einem bestimmten Thema ein B\u00fcrgerschaftsreferendum durchzuf\u00fchren:<\/p>\n<p>\u2022 Eine Volksinitiative befindet sich noch in der Vorbereitung oder ist noch nicht zustande gekommen: Sie wird unzul\u00e4ssig sein. Das Thema der Volksinitiative ist auf unbestimmte Zeit blockiert, weil der Beschluss von Senat und B\u00fcrgerschaft, zu einem bestimmten Thema ein<br \/>\nReferendum durchzuf\u00fchren, in der Verfassung nicht verbunden ist mit dem Abstimmungstag. Die dazu sp\u00e4ter auf \u00f6ffentlichen Druck eingef\u00fchrte einfachgesetzliche Regelung kann leicht wieder aufgehoben werden. Auch deshalb wird im Folgenden nur auf die Verfassungslage Bezug genommen.<\/p>\n<p>\u2022 Eine Volksinitiative ist zustande gekommen und zul\u00e4ssig: Sie wird in ein Volksbegehren mit extrem kurzer Vorbereitungszeit gezwungen oder muss 3 bis 5 Jahre ruhen. Die kurze Vorbereitungszeit wird das Zustandekommen des Volksbegehrens verhindern, erlaubt auch f\u00fcr die Verwaltung kein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Verfahren oder erledigt die Initiative politisch durch Zeitablauf.<\/p>\n<p>\u2022 Ein Volksbegehren ist zustande gekommen: Senat und B\u00fcrgerschaft \u00fcbernehmen die Verfahrenshoheit. Sie bestimmen nun den Zeitpunkt der Abstimmung. Das Anliegen des Volksbegehrens kann als Gegenvorlage eingebracht werden. Findet dadurch z.B. die Abstimmung nicht mehr an einem Wahltag statt, k\u00f6nnen beide Vorlagen leicht am Zustimmungsquorum von 20 % der Wahlberechtigten scheitern.<\/p>\n<p>\u2022 Sonderfall Verfassungs\u00e4nderung: Bis zur Verfassungs\u00e4nderung von 2015 galt, dass Volksabstimmungen \u00fcber Verfassungs\u00e4nderungen nur am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag oder zur B\u00fcrgerschaft stattfinden k\u00f6nnen. Das erforderliche Zustimmungsquorum wird jeweils von der Wahlbeteiligung abgeleitet und ist \u00fcberwindbar. Nun kann eine Volksinitiative zur Verfassungs\u00e4nderung nicht nur zeitlich ausgebremst, sondern auch in ein aussichtsloses Verfahren gezwungen werden, in dem Senat und B\u00fcrgerschaft die Verfahrenshoheit \u00fcbernehmen und den Abstimmungstag vom Wahltag trennen k\u00f6nnen. Und dann gilt Art. 50 Absatz 4b Satz 8 der geltenden Verfassung: \u201eEine au\u00dferhalb des Tages der Wahl zur B\u00fcrgerschaft oder zum Deutschen Bundestag zur Abstimmung stehende Verfassungs\u00e4nderung ist angenommen, wenn zwei Drittel der Abstimmenden und mindestens die H\u00e4lfte der Wahlberechtigten zustimmen\u201c. Wer so eine Regel einf\u00fchrt, will keine Verfassungs\u00e4nderung durch das Volk. Das weicht gravierend von dem Demokratieverst\u00e4ndnis ab, das diese Volksinitiative tr\u00e4gt. Dies ist der Grund, warum diese Volksinitiative noch vor dem In-Kraft-Treten der Verfassungs\u00e4nderung angezeigt werden musste. Und deshalb m\u00fcssen die Regeln f\u00fcr Volksabstimmungen insgesamt und teilweise auch f\u00fcr Wahlen aufgehoben und neu gefasst werden. Daf\u00fcr gibt es auch strukturelle Gr\u00fcnde.<\/p>\n<p>Statt des inzwischen eingef\u00fchrten B\u00fcrgerschaftsreferendums, das die oben erl\u00e4uterten Probleme aufweist, wird ein Parlamentsreferendum aus folgenden Gr\u00fcnden vorgeschlagen:<br \/>\nBei grundlegenden Reformen und langfristigen Projekten k\u00f6nnen solche Referenden sinnvoll und geboten sein. Sie schaffen Sicherheit f\u00fcr Entscheidungen und verbessern die Kontinuit\u00e4t politischen Handelns. Die Mehrheit eines Parlaments hat nicht zwangsl\u00e4ufig auch die besten Vorschl\u00e4ge. Deshalb erh\u00e4lt die Opposition das Recht, mit der Unterst\u00fctzung von mindestens 20% der Abgeordneten eine Alternative zur Abstimmung zu stellen. So eine Alternative kann auch vom Wahlvolk eingebracht werden. Das f\u00f6rdert den Wettbewerb um den besten Vorschlag und gibt dem Volk die M\u00f6glichkeit, nicht nur mit Ja oder Nein zu entscheiden. Mit Regeln zum fairen Miteinander von Referenden und dem dreistufigen Volksabstimmungsverfahren werden die Probleme des geltenden B\u00fcrgerschaftsreferendums verhindert. Kein Verfahren kann das andere aushebeln und eine Gegenvorlage verhindern.<\/p>\n<p>Der zweite Anlass ist der Beschluss der B\u00fcrgerschaft vom 13.12.2013, eine Sperrklausel f\u00fcr Bezirksversammlungswahlen in die Verfassung aufzunehmen. Das Hamburgische Verfassungsgericht hatte zuvor die einfachgesetzliche Sperrklausel f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Auf der Basis dieser Verfassungs\u00e4nderung hat das Gericht die Sperrklausel inzwischen als verfassungskonform eingestuft. Durch diese Verfassungs\u00e4nderung war auch ein fakultatives Referendum nicht mehr m\u00f6glich, das eigens eingef\u00fchrt worden war, um das Wahlgesetz und Ergebnisse von Volksentscheiden vor \u00c4nderungen durch die B\u00fcrgerschaft besser zu sch\u00fctzen. Dieser Schutz kann derzeit vom Parlament durch Verfassungs\u00e4nderung umgangen werden, wenn entsprechende Mehrheiten das wollen. Auch deshalb soll die Verfassung nicht mehr ohne die Zustimmung des Volkes ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen (obligatorisches Verfassungsreferendum). Daf\u00fcr spricht au\u00dferdem ein urdemokratischer Grund. Das wirklich Grundlegende, die Verfassung mit ihren unver\u00e4nderbaren Grundrechten, soll in der Verantwortung des Volkes liegen. Das f\u00f6rdert die Identifikation mit der demokratischen Grundordnung und dem Gemeinwesen und sch\u00fctzt vor obrigkeitsstaatlichem Denken.<\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf der Volksinitiative enthielt eine \u00c4nderung der fixen Sperrklauseln in den Artikeln 4 und 6. Sie sollten durch eine Obergrenze von 5 % f\u00fcr solche Sperrklauseln abgel\u00f6st werden. Davon wird in diesem Gesetzentwurf abgesehen, um nicht an dem Gebot der Einheit der Materie f\u00fcr Gesetzentw\u00fcrfe zu scheitern.<\/p>\n<p>Die gesetzlichen Regeln f\u00fcr Abstimmungen auf der Landes- und Bezirksebene sollen wie die Wahlgesetze durch das Instrument \u201efakultatives Referendum\u201c gesch\u00fctzt werden. Im Zusammenhang mit dem obligatorischem Verfassungsreferendum k\u00f6nnte dadurch das langj\u00e4hrige gesetzgeberische H\u00fch und Hott auf diesem Gebiet beendet werden. Auf das daf\u00fcr urspr\u00fcnglich vorgesehene obligatorische Referendum wird mit dieser \u00dcberarbeitung verzichtet. Es ist grunds\u00e4tzlich nicht oder schlecht f\u00fcr Durchf\u00fchrungsgesetze geeignet. Das wird besonders deutlich bei der \u00c4nderung von Wahlkreisgrenzen. F\u00fcr sie h\u00e4tte das obligatorische Referendum ohnehin nicht gelten sollen. Die \u201enat\u00fcrlichen\u201c Interessenkonflikte zwischen Volk und Volksvertretern m\u00f6gen mit den vorgeschlagenen Regeln ausreichend gemildert werden.<\/p>\n<p>Die geltenden Zustimmungsquoren f\u00fcr Volksentscheide sind nur schwer nachvollziehbar und weder demokratietheoretisch begr\u00fcndbar noch plausibel. Sie sind im Zuge schwieriger Kompromissverhandlungen entstanden und nur aus deren Dynamik erkl\u00e4rbar. Da sie auch f\u00fcr fakultative Referenden gelten, blockieren sie Anpassungen von Gesetzen und Anderen Vorlagen, die durch Volksentscheide beschlossen wurden, auch wenn ver\u00e4nderte Sach- und Rechtslagen dies erfordern. Wenn es \u00fcberhaupt Quoren geben soll, dann m\u00fcssen sie einheitlich, systemtreu und nachvollziehbar sein. Dem tr\u00e4gt die Neuregelung Rechnung. Die Abh\u00e4ngigkeit des Zustimmungsquorums von der Wahlbeteiligung einer gleichzeitig stattfindenden Bundestagswahl entf\u00e4llt. Die Bundestagswahl und ihre Wahlbeteiligung sind so wenig plausibel verkn\u00fcpfbar mit der H\u00f6he eines Zustimmungsquorums f\u00fcr Volksentscheide in Hamburg wie die Mehrheitsverh\u00e4ltnisse im Bundestag mit denen in der Hamburgischen B\u00fcrgerschaft. Nicht nachvollziehbar ist auch, warum f\u00fcr die Verabschiedung gleichlautender Gesetze unterschiedliche Quoren gelten k\u00f6nnen: Findet ein Volksentscheid nicht am Tag der Wahl zur B\u00fcrgerschaft oder zum Bundestag statt, dann gilt ein Zustimmungsquorum von 20 %. Wird der Volksentscheid an diesen Wahltagen durchgef\u00fchrt, ver\u00e4ndert sich das Quorum je nach der H\u00f6he der Wahlbeteiligung und der Anzahl der Hamburger W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler, die im gleichzeitig gew\u00e4hlten Parlament repr\u00e4sentiert sind. Das kann dazu f\u00fchren, dass ein Volksentscheid am Tag einer Bundestagswahl am Zustimmungsquorum scheitert, obwohl die Zustimmung absolut und relativ sehr viel h\u00f6her war als bei einem Volksentscheid, der am<br \/>\nTag einer B\u00fcrgerschaftswahl erfolgreich ist.<\/p>\n<p>Bei der neuen Regelung wird das Zustimmungsquorum f\u00fcr alle Volksentscheide nur von der Beteiligung an der B\u00fcrgerschaftswahl abgeleitet Der Grundgedanke: F\u00fcr die Zustimmung zu einem Volksentscheid ist die Zahl an W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hlern erforderlich, durch die auch \u00fcber ihre Repr\u00e4sentanten ein entsprechender Beschluss in der B\u00fcrgerschaft gefasst werden k\u00f6nnte. Die daf\u00fcr geltenden Mindestanforderungen sind in der Verfassung bereits normiert.<\/p>\n<p>Die Bestimmungen f\u00fcr Volksabstimmungen werden \u00fcbersichtlicher und klarer strukturiert.<\/p>\n<div class=\"twoclick_social_bookmarks_post_74 social_share_privacy clearfix 1.6.4 locale-de_DE sprite-de_DE\"><\/div><div class=\"twoclick-js\"><script type=\"text\/javascript\">\/* <![CDATA[ *\/\njQuery(document).ready(function($){if($('.twoclick_social_bookmarks_post_74')){$('.twoclick_social_bookmarks_post_74').socialSharePrivacy({\"services\":{\"facebook\":{\"status\":\"on\",\"txt_info\":\"2 Klicks f\\u00fcr mehr Datenschutz: Erst wenn Sie hier klicken, wird der Button aktiv und Sie k\\u00f6nnen Ihre Empfehlung an Facebook senden. 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