Wie die Bürgerschaft mit dem Instrument „Referendum“ verhindern kann, dass Gesetzes- und Gestaltungsvorschläge von Volksinitiativen erfolgreich zum Volksentscheid kommen:

  • Laufende Volksinitiativen werden gestoppt, sobald die Bürgerschaft ein Referendum zum selben Thema beschließt, ohne Chance, dass ihre Position als Alternative in die Abstimmung aufgenommen wird.
  • Nach dem Bürgerschaftsbeschluss für ein Referendum haben erfolgreiche Volksinitiativen zum selben Thema nur zwei Wochen Zeit, um die dreiwöchige Frist für das Sammeln von 65.000 Unterschriften zu organisieren, damit ihre Position als Alternative in die Abstimmung aufgenommen wird. Damit werden die Initiativen in ein Verfahren gezwungen, das die meisten aus finanziellen und organisatorischen Gründen nicht schaffen können.
  • Beschließt die Bürgerschaft ein Referendum zu einem Gegenstand, zu dem es bereits ein erfolgreiches Volksbegehren gibt, wird dessen Anliegen dem Referendum als Gegenvorlage beigefügt. Die Volksinitiative, Träger des Volksbegehrens, verliert durch den Referendumsbeschluss aber das Recht, den Zeitpunkt der Volksabstimmung zu bestimmen. In der Regel bevorzugen sie den Tag einer Wahl zur Bürgerschaft oder zum Bundestag, da die Zustimmungsquoren leichter zu erreichen sind. Wenn die Bürgerschaft die Abstimmung nicht auf einen Wahltag legt, ist das Risiko erheblich, dass beide Vorlagen am Zustimmungsquorum (20 % aller Wahlberechtigten müssen Ja zu einer Vorlage sagen) scheitern werden.
  • Werden Volksbegehren, die eine Verfassungsänderung zum Ziel haben, durch einen Referendumsbeschluss übernommen, dann gilt ein neu eingeführtes, verschärftes Quorum für das Referendum: 50 % aller Wahlberechtigten und zugleich 2/3 aller Abstimmenden müssen zustimmen, wenn das Referendum nicht am Tag der Wahl zum Bundestag oder zur Bürgerschaft stattfindet. So ein Quorum wurde weltweit bisher erst zweimal überwunden. Verfassungsänderungen durch das Volk können damit von Senat und Bürgerschaft in jedem Fall verhindert werden.
  • Bürgerschaft und Senat können die Durchführung eines Referendums auf unbestimmte Zeit hinauszögern, wenn sie nach dem Beschluss ein Referendum abzuhalten, keinen Beschluss zum Zeitpunkt des Referendums herbeiführen. Volksinitiativen und Volksbegehren zum selben Thema ruhen in der Zeit.
  • Nach einem Bürgerschaftsreferendum, werden Volksinitiativen zum gleichen Thema bis zum Ende der Legislaturperiode und mindestens drei Jahre verboten.